Soll ich bei Problemen aus dem VR zurücktreten?
Irgendwann kann selbst bei einem gesunden Unternehmen etwas schiefgehen: ein Liquiditätsengpass verhindert die fristgerechte Begleichung aller offenen Rechnungen, die Bilanz zeigt eine Überschuldung, der CEO handelt eigenmächtig und verweigert dem Verwaltungsrat wichtige Informationen, Unfälle rauben Managementressourcen und bringen ein Unternehmen in die Schlagzeilen, ein Strafverfahren gegen Management oder andere VR-Mitglieder wirft einen Schatten über das ganz Unternehmen etc. In solchen Situationen mag sich ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied danach überlegen, ob er oder sie nicht besser aus dem Verwaltungsrat zurückzutritt.
Da auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Verwaltungsrat das Auftragsrecht zur Anwendung kommt (Art. 394 ff OR), ist ein Rücktritt zwingend jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich (Art. 404 OR). Die Löschung im Handelsregister kann eigenständig mittels Brief an das Handelsregister [Link zu Muster] veranlasst werden.
Ein Rücktritt muss genau überlegt sein
Wer aus dem VR austritt, haftet dennoch für Handlungen und Unterlassungen, die sich bis zu seinem Rücktritt ereignet haben. Sind bspw. noch Sozialkassenbeiträge (AHV, Pensionskasse) offen, so bleibt der Austretende für die Beiträge bis zum Tag des Austritts mitverantwortlich. Das Problem ist nur, dass er aufgrund seines Austritts gar keine Informationen darüber hat, welche Beiträge noch offen sind, und er hat auch keine Möglichkeit mehr, sich für die Bezahlung offener AHV- und BVG-Forderungen einzusetzen. Der Rücktritt erhöht somit sein Risiko, persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Bei Liquiditätsengpässen spricht diesbezüglich nämlich vieles dafür, die Sozialkassen vor etwaigen anderen Gläubigern zufrieden zustellen – aber genau diese Einflussnahme verbaut man sich mit einem Rücktritt!
Gerät ein Schiff in Seenot, gebührt es sich für den Kapitän ja auch nicht, das Schiff umgehend zu verlassen. Deshalb: Im Zweifel hat ein Verwaltungsrat bei Problemen eher die Pflicht, die Zügel fest in die Hand zu nehmen und sich an der Problemlösung aktiv zu beteiligen. Er hilft dadurch nicht nur dem Unternehmen, sondern kann aktiv das Risiko einer persönlichen Haftung verkleinern.
Sollte der Verwaltungsrat dennoch zurücktreten wollen, tut er gut daran, mit begleitenden Massnahmen seine persönliche Haftung zu minimieren: So kann er bspw. Gläubiger, Banken, Steuerbehörden etc. über etwaige Liquiditäts- oder sonstige Probleme informieren und bspw. die Beschlagnahme von Haftungssubstrat zur Deckung von Verrechnungssteuern (für die ein VR ebenfalls persönlich haftet) veranlassen (Art. 47 VStG). Oder er hält zumindest in einem Brief an die verbleibenden Verwaltungsräte [Link zu Muster] fest, welche Dinge im Argen liegen und was er zur Beseitigung des Missstandes vorschlägt.
Also: Nie unüberlegt zurücktreten! Eher an der Problemlösung mitwirken, Zugang zu Informationen behalten und dazu beitragen, die persönliche Haftung zu minimieren!
Dr. Leonz Meyer
Rechtsanwalt, VR Finder
Photo by Craig Whitehead on Unsplash